Satzung
Allianz Kinderhilfsfonds Berlin/Leipzig e.V.
Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Allianz Kinderhilfsfonds Berlin/Leipzig“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Allianz Kinderhilfsfonds Berlin/Leipzig e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist das Sammeln und Weiterleiten von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die finanzielle Unterstützung in Not geratener Kinder. Weitere Zwecke sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Erziehungs- und Volksbildung, die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung der Fürsorge für Behinderte.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung anderer Körperschaften bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung, zur Förderung der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Erziehungs- und Volksbildung, des Wohlfahrtswesens und der Fürsorge für Behinderte.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; der Verein erstattet nicht die Aufwendungen der Mitglieder (z.B. Reisekosten). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendpflege und Jugendfürsorge.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7a Besonderer Vertreter
Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen. Das gilt insbesondere für die Akquirierung, Beurteilung und Durchführung von Förderprojekten im Rahmen des Satzungszweckes und der vergabepolitischen Grundsätze. Bis zu einer Fördersumme i.H.v. 5.000 Euro pro Förderprojekt sind die Vertreter alleinvertretungsberechtigt.
Bei höheren Summen entscheidet der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert bzw. ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04. April 2019 geändert.
Berlin, den 21.06.2019
Auf die Einhaltung von Frist- und Formvorschriften wird verzichtet.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S 4 BGB wird versichert.
Nicole Hesseln